Steuerverstrickung ist ein Begriff des Umwandlungssteuerrechts (Umwandlungssteuergesetz). Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, können die Wirtschaftsgüter zum Teilwert, zum Buchwert (Buchwertfortführung) oder zu einem Zwischenwert eingebracht werden. Wählt die Gesellschaft einen Wert unterhalb des Teilwerts (aktueller Zeitwert), so werden Bestandteile der stillen Reserven nicht aufgedeckt.
Der Gesetzgeber verzichtet auf die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Umwandlung. Da aber der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, nicht zu versteuern ist, könnte der Steuerpflichtige durch Verkauf seiner Anteile der Besteuerung der stillen Reserven entgehen. Um die Besteuerung sicherzustellen wurde § 21 I UmwStG eingeführt.
Werden demnach Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat, so gilt der Betrag um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten übersteigt als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG. Solche einbringungsgeborene Anteile sind steuerverstrickt. Durch die Steuerverstrickung der Kapitalgesellschaftsanteile wird die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet.
Die endgültige Versteuerung (Entstrickung) erfolgt spätestens mit dem Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter oder beim Verkauf der einbringungsgeborenen Anteile. Auf Antrag kann auch eine vorzeitige Steuerentstrickung vorgenommen werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mit einem Wertzuwachs der Anteile zu rechnen ist. Ein allgemeiner steuerlicher Entstrickungstatbestand ist nicht normiert.
Vor dem Hintergrund möglicherweise europarechtswidriger Entstrickungstatbestände bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist ein allgemeiner Entstrickungstatbestand in der Diskussion.