Das Steuerrecht unterscheidet Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts. Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen i. d. R. durch Gesetz und sind grundsätzlich steuerbefreit. Stiftungen des privaten Rechts werden durch Stiftungsgeschäfte unter Lebenden gem. § 81 BGB oder von Todes wegen durch Testament gem. § 83 BGB errichtet.
Der Vermögensübergang auf eine Stiftung unterliegt gem. § 1 I Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Diese ist alle 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung zu entrichten. Gem. § 1 I Nr. 5 KStG sind Stiftungen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Von der KSt befreit werden Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 I Nr. 9 KStG).
Stiftung im Steuerrecht
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