Von einer stillen Gesellschaft spricht man, wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Kapitaleinlage am Gewinn des Handelsgewerbe eines Dritten (Kaufmann) beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über und kann auch in Form von Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden.
Definition / Erklärung
Bei der stillen Gesellschaft handelt sich nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine Innengesellschaft, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt und für Außenstehende meist nicht erkennbar ist.
Die Regelungen für die stille Gesellschaft sind in den §§ 230 bis 236 HGB zu finden, jedoch nicht zwingend anwendbar. Die §§ 705ff. BGB finden Anwendung, soweit sie das Innenverhältnis der stillen Gesellschaft betreffen.
Merkmale einer stillen Gesellschaft
Für die Gründung und den Gesellschaftsvertrag ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister. Am Gewinn des Handelsgewerbes ist der Stille Gesellschafter zwingend zu beteiligen und je nach Vereinbarung bis zur Höhe der Einlage am Verlust.
Der stille Gesellschafter trägt kein unternehmerisches Risiko, da er nicht am Betriebsvermögen beteiligt ist. Dieses ist lediglich bei der atypischen stillen Gesellschaft der Fall, wo er nicht nur am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes, sondern auch am Zuwachs des Betriebsvermögens (stille Reserven) beteiligt wird.
Vorteile einer stillen Gesellschaft
Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt ausschließlich beim Inhaber des Handelsgewerbes und der stille Gesellschafter ist nach außen nicht haftbar.
Der stille Gesellschafter hat im Innenverhältnis allerdings das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu fordern und die Bücher und Papiere des Handelsgewerbes einzusehen und zu prüfen.
Zusammenfassung
- Stille Gesellschaft wird nicht ins Handelsregister eingetragen und ist nicht aus der Firmenbezeichnung erkennbar
- Stille Gesellschafter erhält seinen Gewinnanteil nur bei einem positivem Ergebnis und ist je nach Vereinbarung auch am Verlust des Handelsgewerbes bis zur Höhe der Vermögenseinlage, nicht jedoch am Vermögen des Handelsgewerbes beteiligt
- seine Rechte und Pflichten sind auf das Innenverhältnis beschränkt, nach außen hin ist er gegenüber Dritten nicht haftbar