Für Zwecke der Bestandsbesteuerung kann der Gemeine Wert nicht notierter Wertpapiere und unverbriefter Anteile aus Verkäufen abgeleitet werden. Ist dies nicht möglich, findet ein Schätzverfahren Anwendung. Dieses sog. Stuttgarter Verfahren berücksichtigt das Vermögen und die Ertragsaussichten einer Kapitalgesellschaft und ist somit sowohl substanz- als auch ertragswertorientiert.
Ausgehend von dem Einheitswert des Betriebes wird durch Hinzurechnungen und Kürzungen und einem Vergleich mit dem Nennkapital der Vermögenswert ermittelt. Die Berechnung des Ertragshundertsatzes geht von dem zu versteuernden Einkommen mehrerer Jahre aus. Unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen sowie Kürzungen und eines pauschalen Abschlages wird ein durchschnittlicher Jahresertrag im Vergleich zum Nennkapital berechnet.
Der Gemeine Wert nach dem Stuttgarter Verfahren entspricht rund 68 % der Summe aus dem Vermögenswert und dem fünffachen Ertragshundertsatz. Besondere Bedeutung hat das Stuttgarter Verfahren bei der Bewertung von GmbH-Anteilen.