Switch-over-Klausel

Die Switch-over-Klausel wird neben der Subjekt-to-Tax-Klausel und Aktivitätsklausel regelmäßig in den neuen deutschen Steuerabkommen vereinbart (vgl. z. B. Schlussprotokoll Nr. 5 DBA-Venezuela 1995). Sie bewirkt, dass die Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter einen Vorbehalt gestellt wird.

An Stelle der Freistellungsmethode erfolgt die Anwendung der Anrechnungsmethode, wenn eine unterschiedliche Einkünftezuordnung zu einem Qualifikationskonflikt führt, der nicht im Verständigungsverfahren gelöst werden kann und dieser Qualifikationskonflikt eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung bewirken würde (Minderbesteuerung). Der Methodenwechsel wurde erstmalig im Steuerabkommen mit den USA 1989 vereinbart (vgl. Schlussprotokoll Nr. 21 DBA-USA 1989).


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