Von der Tabaksteuer werden Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak) sowie diesen Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse erfasst. Sie besteht aus einem preis- und einem mengenbezogenen Anteil. Die einzelnen Tabakerzeugnisse unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen. Rechtsgrundlage ist das TabStG 1962.
Die Tabaksteuer entsteht mit der Entfernung der Tabakwaren aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Die Steuer wird i. d. R. durch Verwendung von Steuerzeichen (Banderolen), d. h. durch Entwerten und Anbringen der Zeichen an den Kleinverkaufsverpackungen entrichtet. Das Aufkommen aus der Tabaksteuer steht dem Bund zu und wird von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Die Tabaksteuer ist nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchsteuer (Aufkommen 2003: 14 Mrd. €). Eine Doppelbelastung von Tabakwaren tritt ein, weil die Tabaksteuer neben der Umsatzsteuer anfällt (Kaskadenwirkung). Ihre Harmonisierung in der EU wurde 1977 durch Richtlinien des Rates eingeleitet und mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 fortgeführt.
So wurden z. B. die Begriffsbestimmungen für Tabakwaren gemeinschaftlich geregelt sowie Ober- und Untergrenzen für den mengenbezogenen Anteil der Tabaksteuer festgelegt. Die Tabaksteuer wurde in den letzten Jahren in mehreren Stufen erhöht. Zugleich sind die Steuereinnahmen rückläufig und unter den Erwartungen.