Die arbeitsrechtliche Tarifautonomie ist das in Deutschland verfassungsrechtlich gesicherte Recht von Tarifpartnern (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Verträge bzw. Tarifverträge zu regeln, ohne dabei staatlicher Einflussnahme ausgesetzt zu sein.
Von der Tarifautonomie ist nicht nur das Vertragsaushandlungs-Recht umfasst, sondern auch die Anwendung von im Zusammenhang mit Tarifvertragsverhandlungen gewählten Arbeitskampfmaßnahmen (Streik sowie Aussperrung).
Gesetzliche Grundlagen
Die Tarifautonomie genießt als wichtiger Ausdruck der durch Art. 9 III Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit Verfassungsrang. Für die praktische Ausgestaltung der Tarifautonomie ist insbesondere das Tarifvertragsgesetz (TVG) von zentraler Bedeutung.
Grenzen der Tarifautonomie
Die Tarifautonomie wird unter anderem durch das rechtlich strittige Verbot, Differenzierungsklauseln zu vereinbaren (z.B. tarifliche Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern gegenüber nicht-organisierten Betriebsangehörigen) beschränkt.
Außerdem dürfen Tarifverträge nach herrschender Meinung nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen (z.B. durch gröbliche Missachtung des Gleichgewichts der Gesamtwirtschaft) und auch nicht Regelungen beinhalten, die die Privatsphäre der Beschäftigten betreffen (z. B. Freizeitverhalten, Verwendung des Gehalts).
Auch umfasst die Tarifautonomie nicht das Recht, vor Tarifvertragsabschluss entstandene Ansprüche auf Lohn zu verändern oder ändernd in die Unternehmensverfassung (z.B. Umwandlung einer AG in eine Stiftung) einzugreifen.
Außerdem stößt die Tarifautonomie dort an ihre Grenzen, wo gesetzlich vorgegebene Arbeitnehmerrechte wie Mindesturlaubs- oder -lohnanspruch durch Abmachungen in einen Tarifvertrag verletzt werden würden.