Taschengeldparagraph ist vom Einzelhändler beim Verkauf an Minderjährige zu beachten. Der Taschengeldparagraph (BGB §110) bestimmt, daß ein von Minderjährigen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossener Kaufvertrag nur wirksam ist, wenn der Minderjährige die finanziellen Verpflichtungen, die er durch den Kaufvertrag eingeht, aus seinem Taschengeld, und zwar ohne Ratenzahlung, begleichen kann. Der Kaufmann sollte wissen, daß die Höhe des Taschengeldes nicht in erster Linie vom Einkommen der Eltern abhängt, sondern sich danach richtet, was pädagogisch sinnvoll ist.
Taschengeldparagraph
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