Die Teesteuer war eine Verbrauchsteuer auf das als Genussmittel angesehene Produkt Tee. Sie wurde zum 1.1.1993 im Hinblick auf den EG-Binnenmarkt (Harmonisierung; EU) abgeschafft. Das Produkt Tee wurde über die Zoll-Tarif-Position 09.02 definiert. Der Teesteuer wurden alle Roh-, Fertig- und Misch-Erzeugnisse aus den Teeblättern des Teestrauchs unterworfen.
Der Steuersatz bezog sich auf die Gewichtseinheit des Tees und betrug 4,15 DM pro kg Tee. Besondere Steuersätze existierten für Extrakte und Mischprodukte. Steuerpflichtig (Steuerpflicht) war der Hersteller oder Importeur. Steuerdestinatar der Teesteuer war der Endverbraucher, auf den die Steuer überwälzt werden sollte. Der Steuerschuldner musste über die verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Steueranmeldung anfertigen. Die Finanzverwaltung setzte die Verbrauchsteuer mit Steuerbescheid fest.
Teesteuer
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