Teilwert

Defenition: Der Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 EStG und § 10 BewG der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut steuerrechtlich ansetzen würde. Er bezieht sich auf die Gegebenheiten des Unternehmens, dem das zu bewertende Wirtschaftsgut dient. Seine Bestimmung unterstellt drei Fiktionen, die in der betrieblichen Realität schwierig nachzuvollziehen sind:

Wert und dem Ertragswert

(1) Der Teilwert ist neben dem Gemeinen Wert und dem Ertragswert ein steuerlicher Hauptwert. Als Maßstab gilt zunächst § 6 EStG, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Teilwert beruht auf der Fiktion einer Betriebsveräußerung nach dem Prinzip der Einzelbewertung. Bewertungsobergrenze stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar. Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung kann ein niedrigerer Wertansatz gewählt werden.

In diesem Zusammenhang wurde ein zwingendes Wertaufholungsgebot eingeführt. Das strenge Niederstwertprinzip des HGB für das Umlaufvermögen wird durchbrochen (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).

(2) Originärer Bewertungsmaßstab des Bewertungsgesetzes gem. § 10 BewG neben weiteren Hauptwerten. Der Teilwert ist hier Maßstab zur Bewertung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Maßgebend ist ein Wert, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut unter der Prämisse des Going-Concern (Unternehmensfortführung) ansetzen würde.

Wiederbeschaffungskosten

Dabei stellen die Wiederbeschaffungskosten die Obergrenze der Bewertung dar, ein Wertansatz oberhalb der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist somit zulässig. Regelmäßig ist allerdings der Wertansatz aus der Steuerbilanz maßgeblich (Übernahmewert). Der Teilwert wird somit als Ausnahmewert bei nicht bilanzierenden gewerblichen und Freien Berufen zur Bewertung herangezogen.


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