Teilwert ist ein Begriff des Bilanzsteuerrechts, der nach § 6 EStG den Betrag bezeichnet, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass der Teilwert auf mehreren Fiktionen beruht, die die Teilwertermittlung unpraktikabel machen, da vom methodischen Ansatz her die geforderte Aufteilung des fiktiven Gesamtkaufpreises auf die einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgüter nicht befriedigend lösbar ist.
Die mit der Ermittlung des Teilwerts verbundenen Schwierigkeiten haben die Rechtsprechung veranlasst, den Teilwertbegriff im Wege der Gesetzesauslegung zu operationalisieren. Hierbei sind folgende Teilwertvermutungen entstanden:
Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht der Teilwert den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei Wirtschaftsgütern des nichtabnutzbaren Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch in späteren Jahren den Anschaffungsoder Herstellungskosten.
Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert in späteren Jahren den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert dem Börsenoder Marktpreis bzw. den Wiederbeschaffungskosten.
Die Teilwertvermutungen können widerlegt werden vor allem durch den Nachweis, dass die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts gutes eine Fehlmaßnahme war, die Wiederbeschaffungskosten nachhaltig gesunken sind und Wertminderungen durch technische Veralterung, durch Modeänderung oder ähnliches eingetreten sind.
Der Teilwert findet seine obere Grenze in den Wiederbeschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte im Zeitpunkt der Bewertung. Diese obere Grenze ist für im Betrieb voll genutzte Wirtschaftsgüter von Bedeutung. Bei nicht nur vorübergehend ungenutzten Wirtschaftsgütern ist die untere Grenze des Teilwerts zu beachten (Einzelveräußerungspreis). Der niedrigere Teilwert entspricht i.d.R. dem handelsbilanziellen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert.