Teilzahlungsgeschäft – Das früher als Abzahlungsgeschäft oder Abzahlungskauf zunächst im Abzahlungsgesetz, dann im Verbraucherkreditgesetz geregelte Teilzahlungsgeschäft ist ab 01.01.2002 in das BGB integriert worden. Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen wird das Teilzahlungsgeschäft nicht mehr als besondere Art des Kaufs, sondern wie der Darlehensvertrag und der Ratenlieferungsvertrag als eine Form des Kreditgeschäfts den „Finanzierungshilfen“ zugeordnet.
Grund der gesetzlichen Regelungen war und ist die Erfahrung, dass sich die Gläubiger im Hinblick auf die noch ausstehenden Raten gegenüber den wirtschaftlich unterlegenen Kunden häufig unverhältnismäßig abgesichert haben und daher Schutzbestimmungen zugunsten der Schuldner für erforderlich erachtet wurden.
Die wichtigsten Schutzbestimmungen zugunsten des Käufers sind: Schriftform des Vertrages mit allen Angaben zum Preis (insbesondere dem Bar- und Teilzahlungspreis, dem effektiven Jahreszins, die Zahl und Fälligkeit der Raten, (§ 503 Abs. 1 u. 3 BGB), ein Widerrufsrecht des Käufers binnen zwei Wochen (§ 501 i. V. In. § 495 Abs. 1 BGB) sowie die Einschränkung des Kündigungsbzw. Rücktrittsrechts des Verkäufers beim Zahlungsverzug des Käufers (§ 503 Abs. 2, S. 1 i. V. rn. § 498).