Treaty Shopping

Der Begriff des „Sich-Einkaufens in die Schutzwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens“ stammt aus dem US-amerikanischen Abkommensrecht. Steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit Abkommensvorschriften (Rule Shopping) sind zulässig, z. B. Ausstattung der Tochterkapitalgesellschaft mit Fremdkapital (Zinsen gem. Art. 11 OECD-MA) anstatt mit Eigenkapital (Dividenden gem. Art. 10 OECD-MA).

Treaty Shopping erfasst steuermindernde und unerwünschte Gestaltungen (Minderbesteuerung) im Zusammenhang mit Steuerabkommen (DBA). Juristische Personen werden in DBA-Ländern errichtet und zwischengeschaltet, um Abkommensvorteile (niedrige Quellensteuersätze; Freistellung von Einkünften) auszunutzen. Im Ergebnis wird eine Minderbesteuerung erzielt.

Mit speziellen Klauseln (Switch-over-Klausel) in den Steuerabkommen wird versucht, Treaty Shopping-Konstruktionen zu verhindern. In einzelnen Staaten bestehen außerdem nationale Vorschriften, welche die Abkommensvergünstigungen einschränken (Treaty Overriding).


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