Was sind Überschusseinkünfte?
Das EStG unterscheidet Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Sie sind durch die Feststellung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Zu den Überschusseinkünften zählen:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, zu denen u. a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen (§ 19 Abs. 1 EStG) gehören. Es sind alle Einkünfte, die Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis erhalten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), z. B. Dividenden aus Aktien und Gewinnanteile aus GmbH und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Einnahmen aus der Beteiligungen als stille Gesellschafter, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach § 21 EStG derjenige erzielt, der mit den Rechten und Pflichten eines Vermieters anderen Personen Sachen und Rechte zur Nutzung gegen Entgelt überlässt.
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte, die in § 22 EStG festgelegt sind, z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 23 EStG), Abgeordnetenbezüge und sonstige Einkünfte aus bestimmten (gelegentlichen) Leistungen, z. B. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Der Ermittlungszeitraum für Überschusseinkünfte ist ausnahmslos das Kalenderjahr. Im Normalfall übersteigen die Einnahmen die Werbungskosten. Es können aber auch negative Überschüsse in Form von Verlusten entstehen.
Gewinnermittlung
Wie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt auch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten eine reine Ist-Rechnung dar, bei der den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenübergestellt werden.