Umbewertungs- und Bereinigungsrechnungen sind Methoden der Jahresabschlussanalyse, die dazu dienen, ausgewiesene Beträge zeitlich oder räumlich vergleichbar zu machen oder auf betriebswirtschaftlich zutreffendere Basis umzurechnen. Hierzu zählen z.B. das Umbewerten von Positionen mit Hilfe von Preisindizes, das Herausrechnen von Auswirkungen, die von einer Anderung der Abschreibungs- und Bewertungsmethoden ausgehen, oder die Korrektur des ausgewiesenen Jahresergebnisses um steuerrechtlich bedingte Überformungen sowie Auflösung oder Bildung stiller Rücklagen in der Periode.
Eine deutlich höhere Transparenz hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Jahresabschlussdaten besteht seitens der international anerkannten Rechnungslegungsnormen des International Accounting Standards und der US-Generally Accepted Accounting Principles. Dies wird einerseits bereits durch die im Vergleich zum deutschen Handelsrecht grundsätzlich geringere Anzahl an Ansatz- und Bewertungswahlmöglichkeiten gewährleistet. Andererseits verpflichten konkrete Vorschriften die Bilanzierenden, die von ihnen vorgenommenen periodischen Abweichungen innerhalb der zulässigen Wahlmöglichkeiten i.d.R. bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung mitsamt der betragsmäßigen Auswirkung auszuweisen.
Dabei kann sowohl eine erfolgsneutrale als auch eine erfolgswirksame Verrechnung des Ergebniseffekts durchgeführt werden. Bei beiden Varianten ermittelt sich der Anpassungsbetrag unter der Prämisse, dass die neu gewählte Methode bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des jeweiligen Geschäftsvorfalls zur Anwendung gekommen wäre. Darüber hinaus verpflichten die internationalen Rechnungslegungsnormen die Bilanzierenden häufig im Rahmen einer „proforma presentation“, eine Anpassung der Vorjahresvergleichszahlen durchzuführen, um die Auswirkungen des Methodenwechsels zu verdeutlichen.
Neben diesen Vergleichsvorteilen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften besitzen sie zudem den Vorteil der Neutralität gegenüber dem steuerrechtlichen Vorschriften. Die faktisch nicht vorhandene (umgekehrte) Maßgeblichkeit verhindert auch hier einer Verzerrung der handelsrechtlichen Werte.
An die Grenzen der Vergleichbarkeit stößt die internationale Rechnungslegung allerdings bei den stillen Reserven, deren Bildung nicht ausgeschlossen werden kann. Die der Objektivität dienende Wertobergrenze der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist grundsätzlich in jedem der drei Rechtssysteme verankert und erlaubt auch unter internationalen Gesichtspunkten nur wenige Ausnahmen.