Grundsätzlich ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend (Maßgeblichkeitsprinzip). § 5 I 2 EStG erlaubt die Anwendung steuerlicher Wahlrechte jedoch nur, wenn in der Handelsbilanz in gleicher Weise bilanziert wird. Damit wirkt das Steuerrecht auf das Handelsrecht zurück. Die Maßgeblichkeit wird „umgekehrt“.
Umgekehrte Maßgeblichkeit
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