In Fremdwährungen durchgeführte Geschäfte müssen für steu-erliche Zwecke in Euro umgerechnet werden. Die Festlegung des bei der Umrechnung zu verwendenden Kurses obliegt dem BMF für den Bereich der Umsatzsteuer. Die Durchschnittskurse werden monatlich vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bei Nachweis sind Tageskurse nach Gestattung durch das Finanzamt verwendbar (§ 16 Abs. 6 UStG). Im Ertragsteuerrecht ist für die Bewertung von Wirtschaftsgütern ebenfalls eine Umrechnung notwendig.
Umrechnungskurs
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