Die Umsatzsteuer wurde 1968 von einer Brutto- in eine Nettoumsatzsteuer umgewandelt, wodurch sich die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ergab. Das Umsatzsteuergesetz bietet keine Definition des Umsatzbegriffs. Nach § 1 UStG sind steuerbare Umsätze:
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dieser Haupttatbestand der steuerbaren Umsätze muss nach der Gesetzesdefinition die Kriterien Unternehmereigenschaft, Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens, Entgelt und Ausführung im Erhebungsgebiet erfüllen.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland an seine Arbeitnehmer bzw. Körperschaften, z. B. AG, GmbH oder Personenvereinigungen an ihre Gesellschafter oder Mitglieder ohne berechnetes Entgelt erbringen.
Eigenverbrauch, wenn ein Unternehmer im Inland z. B. Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Es handelt sich hier um Gegenstände für private Zwecke, die z. B. vom Betriebs- in den Privatbereich übernommen werden.
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Bei der Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet fällt Einfuhrumsatzsteuer an.
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt.
Die steuerbaren Umsätze unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Da das UStG zahlreiche Befreiungen enthält, müssen steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze unterschieden werden. Es wird zunächst geprüft, ob die Umsätze steuerbar oder nicht steuerbar sind. Dann wird entschieden, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind.