Der Unternehmer hat nach § 18 I UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ab 2005 ist dies auf elektronischem Weg durchzuführen. In der Voranmeldung hat er die Umsatzsteuer (als Vorauszahlung) selber zu berechnen. Der Voranmeldungszeitraum ist gem. § 18 II UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr.
In Sonderfällen kann er sich auf einen Monat verkürzen. Beträgt die Umsatzsteuer nicht mehr als 512 €, so kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreien. Die Steuervoranmeldung unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die gezahlte Umsatzsteuer wird im Rahmen der Steuererklärung mit der tatsächlich entstandenen USt verrechnet. Es ergibt sich eine Steuervergütung oder eine Steuerzahllast.