Die Umwandlung stellt einen Abschnitt der genetischen Besteuerung dar. Unter dem Oberbegriff der Umwandlung oder Umstrukturierung (in Österreich Umgründung) werden die Vorgänge Spaltung, Verschmelzung und Formwechsel zusammengefasst. Das Unternehmen wechselt die Organisationsform; es gelten das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz.
Das Umwandlungsteuerrecht regelt sowohl die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft als auch umgekehrt die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft. Dabei sind Methoden zur steuerneutralen Umwandlung von zentraler Bedeutung. Die Frage des Wertansatzes der Wirtschaftsgüter der übernehmenden Gesellschaft bei einer Umwandlung ist daher besonders wichtig.
Das UmwStG unterscheidet zwischen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20 ff. UmwStG) und der Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG). Bei der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft hat der Steuerpflichtige gem. § 20 II UmwStG ein Wahlrecht, die zu übertragenden Wirtschaftsgüter (aus der Überträger-Bilanz) nach der Umwandlung mit dem Buchwert dem Teilwert oder dem Zwischenwert anzusetzen.
§ 24 II UmwStG enthält das entsprechende Wahlrecht für die Umwandlung in eine Personengesellschaft. Dieses Wahlrecht ermöglicht dem Bilanzierenden erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Ansatz eines Teil- oder Zwischenwerts führt zu einer Realisierung der stillen Reserven der eingebrachten Wirtschaftsgüter und daher auch zu einer Besteuerung dieser Reserven. Dagegen erfolgt bei einer Buchwertfortführung keine Realisierung der stillen Reserven.