Definition / Erklärung
Umweltauflagen – Werden z. B. neue Produktions- oder Verbrennungsanlagen installiert, neuartige Produktionsverfahren eingeleitet oder neue Maschinen in Betrieb gesetzt, so muss deren Umweltverträglichkeit von staatlichen Stellen (z. B. Gewerbeaufsicht) geprüft werden.
Die Betriebe (aber auch Haushalte) müssen sich den gesetzlich vorgeschriebenen Umweltauilagen unterwerfen, wie sie z. B. in den §§4 und 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes festgelegt sind:
Als besonderes Problem bei der Festlegung von Umweltauflagen müssen die Grenzwerte angesehen werden. Der Gesetzgeber hat hierbei festzulegen, welche Werte der Schadstoffbelastungen, z. B. je Maßeinheit Luft, Wasser, Boden oder Nahrungsmittel, gerade noch toleriert werden können. Die Politiker müssen sich dabei auf das Urteil der Umweltforscher beziehen. Vielfach besteht jedoch Uneinigkeit darüber, wie hoch oder besser wie niedrig diese Grenzwerte anzusetzen sind.
Die wissenschaftliche Forschung schreitet fort, sie kann immer genauere Messungen vornehmen und die Auswirkungen von Umweltbelastungen auf Mensch, Tier oder Pflanze nachweisen. Entsprechend müssen die Grenzwerte angepasst werden.
Unternehmen, die sich nicht an die Umweltauflagen halten und Umweltschäden anrichten, müssen hierfür haften.
Umwelthaftung
Das Umwelthaftungsgesetz von 1991 regelt die zivilrechtliche Verantwortung und Entschädigung für Umweltschaden. Wer Schäden anrichtet, muss haften. Der Betreiber einer umweltgefährdenden Anlage muss selbst dann haften, wenn ihn an dem Umweltschaden kein Verschulden trifft.
Es genügt, dass die Anlage geeignet war einen Schaden anzurichten (Gefährdungshaftung). Alle Schäden an Gesundheit und Eigentum sind ersatzfähig. Für bestimmte Anlagen ist das Abschließen einer Umwelthaftpflichtversicherung möglich, wobei die Versicherer den Umfang ihrer Leistungspflicht im Schadensfall allerdings stark einschränken.
Umweltkriminalität
Verstöße gegen die bestehenden Auflagen und Gesetze zum Schutz der Umwelt werden auch strafrechtlich verfolgt. Die Verfolgung ist hier unnachsichtig und die Aufklärungsquote liegt bei 75 Prozent.
Verfolgt werden insbesondere der Straftatbestand der Bodenverunreinigung, Verstöße gegen die Luftreinhaltung, verantwortungsloser Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern und die Schädigung von Natur- und Wasserschutzgebieten (etwa durch Müllabladen oder Einleiten von Giftstoffen). Die Höchststrafe für Umweltkriminalität liegt bei zehn Jahren Haft.