Umweltstrafrecht

Dem Umweltstrafrecht obliegt es, umweltschädigendes Verhalten als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich von den Straftaten dadurch, dass sie nicht mit einer Kriminalstrafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), sondern mit einer Geldbuße belegt werden.

Straftatbestände finden sich vor allem im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) „Straftaten gegen die Umwelt“.

Beispiel:
Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 324 StGB).

Ordnungswidrigkeiten sind in den einzelnen Umweltgesetzen geregelt.

Beispiel:
Wer eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BlmSchG betreibt, kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 6 BlmSchG).


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