Die unentgeltliche Zuwendung hat das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand (z. B. erhält jeder Kunde eines Kaufhauses ein Geschenk oder eine Probepackung). Die unentgeltliche Zuwendung ist nur unter besonderen Umständen unzulässig, wenn sie nämlich als übertriebenes Anlocken zu charakterisieren ist oder wenn sie als psychischer Kaufzwang, als Verdrängungswettbewerb oder als Marktbehinderung wirkt (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG).
Unentgeltliche Zuwendung
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