Der gesetzliche Unfallschutz gilt für Unfälle im Betrieb, auf dem Wege zum Betrieb, in der Schule, auf dem Heimweg von Betrieb oder Schule u. a.
Der Versicherungspflicht unterliegen alle nicht im Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer (Arbeiter, Gesellen, Auszubildende, Angestellte, Werk. meister) und die im Paragraph 539 der Reichsversicherungs-Ordnung (RV0) besonders genannten Personen, z. B. Heimarbeiter, aber auch Schüler, Kinder, die den Kindergarten besuchen u. a.
Träger der Unfallversicherung
Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. das sind Vereinigungen von Unternehmen desselben Gewerbezweiges. z. B. die Bau-Berufsgenossenschaft, der alle Baubetriebe angehören.
Beiträge der Unfallversicherung
Die Beiträge werden von den Unternehmen nach dem Umlageverfahren allein aufgebracht und richten sich nach der Gefahrenklasse, der die Arbeitnehmer in den Unternehmen unterliegen und nach der Jahreslohnsumme (bis zu einer Höchstgrenze je Beschäftigten). Die Unternehmen müssen jährlich die Zahl der Beschäftigten und deren Jahresverdienst melden.
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet für die Verhütung von Unfällen alle geeigneten Mittel einzusetzen. Sie erlassen zu diesem Zweck Unfallverhütungsvorschriften. Sicherheitsbeauftragte müssen sich ständig davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
Leistungen der Unfallversicherung
Die Leistungen bestehen in:
- Heilbehandlung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- Verletztengeld zur wirtschaftlichen Sicherung des Verletzten Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit
- Berufshilfe, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Verletzte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann
- Verletztenrente (Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes bzw. Teilrente)
- Sterbegeld
- Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente)
Die Anmeldung des Betriebes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche muss die folgenden Angaben enthalten:
- Gegenstand und Art des Unternehmens
- die Zahl der Versicherten
- den Eröffnungstag des Unternehmens
Im Unglücksfalle ist innerhalb von drei Tagen eine vom Unternehmer, vom Betriebsrat und vom Sicherheitsbeauftragten unterzeichnete Unfallanzeige zu erstatten an:
- die Berufsgenossenschaft
- das Gewerbeaufsichtsamt
- die Polizeibehörde (wenn der Verletzte stirbt)