Der Begriff der Unlauterkeit hat im 2004 reformierten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den jahrzehntelang prägenden Begriff der Sittenwidrigkeit abgelöst. Leitbild ist der Leistungswettbewerb. Unlautere Wettbewerbshandlungen sind unzulässig, wenn ihre Eignung bejaht werden kann, dass sie den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstiger Marktteilnehmer mehr als nur geringfügig beeinträchtigen können (§ 3 UWG).
Unlauterkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff komplexen Gehaltes und daher auslegungsbedürftig. Gesetzestechnisch sind der Katalog des §4 UWG und die §§ 5-7 UWG (Regeln über irreführende Werbung, über vergleichende Werbung und über unzumutbare Belästigungen) lediglich nicht abschließende Beispiele für die Ausfüllung des generalklauselartigen Maßstabes der Unlauterkeit um zu beurteilen, was wettbewerbsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen sind und welche Wettbewerbshandlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) als rechtmäßig toleriert sind, mit anderen Worten, was Fair Play ist und was demgegenüber unanständig ist.
Bei der Ausfüllung des Begriffs der Unlauterkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und richtig zu würdigen. Dies führt zu einer großen Bandbreite von gerichtlichen Einzelfall-Entscheidungen (Kasuistik), die der Wettbewerb Treibende in seinem Handeln sorgsam beachten muss, soweit und sobald sie sein wettbewerbliches Handeln tangieren.
Die Beurteilung, was den Tatbestand der Unlauterkeit erfüllt, orientiert sich bei an den Verbraucher gerichteten Wettbewerbshandlungen am durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Verbraucherleitbild). Im B2B-Geschäft ist dagegen auf den entsprechenden Durchschnittsunternehmer abzustellen.