Ansätze und Grenzen einer Unternehmenssteuerreform entwickeln sich im Kontext der Europäisierung. Die deutsche Unternehmenssteuerreform erfolgt seit 1986 in zeitlich gestreckten Partialreformen unter Berücksichtigung der gesamtdeutschen Bedingungen und der geänderten Hamonisierungsphilosophie in der EU. Der dynamische Interessenausgleich im modernen Staat induziert immer neue Reformwünsche.
Das Bundesverfassungsgericht hat konstitutionelle Obergrenzen gezogen. Sie werden gegenwärtig neu diskutiert. Die Staaten der EU haben einen Verhaltenskodex verabschiedet. Diese Grenzziehungen und die Abgrenzung der Unternehmenssteuern selbst werden nicht einheitlich beurteilt. Die schon seit den 20er-Jahren diskutierte einheitliche Betriebsteuer blieb bis heute lediglich eine Reformalternative.
Der nächste Reformschritt in Deutschland soll zwar eine einheitliche, europakonforme, rechtsformneutrale Unternehmensgewinnsteuer bringen; wahrscheinlich bleibt es jedoch neben der Mehrwertsteuer und Erbschaftsteuer bei der Triade unvollkommener Unternehmensertragsteuern: Unternehmenseinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer. Zu den Reformschritten vgl. Einkommensteuerreform, Körperschaftsteuerreform, Gewerbeertragsteuerreform, Erbschaftsteuerreform, Reform der Umsatzsteuer, ökologische Steuerreform, Brühler Empfehlungen und Einkommens- und Unternehmensteuerreform 2001-2005.
In letzter Zeit sind aus Wissenschaft und Praxis zahlreiche Reformentwürfe veröffentlicht worden (Karlsruher Entwurf, Kölner Entwurf). Am stärksten europäisiert sind die indirekten Steuern, d. h. die Umsatzsteuer und die besonderen Verbrauchsteuern. Die Umsatzsteuer betrifft alle Unternehmen; die besonderen Verbrauchsteuern sind dagegen in hohem Maße branchenabhängig. Die Harmonisierung der direkten Steuern ist beabsichtigt; sie befindet sich jedoch noch am Anfang.