Nach § 2 I UStG wird der „Unternehmer“ im UStG dadurch gekennzeichnet, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Typisch ist die gewerbliche, betriebliche oder berufliche Aktivität. Sie bedeutet im Umsatzsteuerrecht eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Im Gegensatz zum Unternehmer i. S. d. EStG ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Folglich können Aktivitäten, die einkommensteuerlich als „Liebhaberei“ qualifiziert werden, trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein. § 19 UStG enthält eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer.