Unterstellungsverhältnisse des Controlling ist die Regelung der fachlichen und disziplinarischen Unterstellung der dezentralen Controller (dezentrales Controlling). Dezentrale Controller können fachlich (funktional) und/oder disziplinarisch entweder dem Zentral-Controller oder dem jeweiligen Ressort- bzw. Unternehmungsbereichsleiter (Divisionsleiter) zugeordnet werden. Mögliche Unterstellungsverhältnisse zeigt die Abbildung.
Sie verdeutlicht, dass der dezentrale Controller fachlich und disziplinarisch nur dem Zentral-Controller oder nur dem Ressort- bzw. Unternehmungsbereichsleiter unterstellt werden kann. Weiterhin kann der dezentrale Controller disziplinarisch dem Zentral-Controller und fachlich dem Ressort- bzw. Unternehmungsbereichsleiter unterstehen und umgekehrt.
In der Praxis hat sich Modell 5 bewährt, in dem der jeweilige dezentrale Controller fachlich und disziplinarisch dem jeweiligen Ressort- bzw. Unternehmungsbereichsleiter unterstellt wird. Der Zentral-Controller erhält jedoch im Hinblick auf alle organisatorischen Einheiten, Projekte und Produkte bezüglich der für ihn relevanten Planungs- und Kontrollinformationen ein umfassendes Informationsrecht. Er hat zudem ein Entscheidungsrecht in allen System- und Verfahrensfragen des Controlling. Auch besitzt er in spezifischen Sachfragen und Personalfragen (Bestellung und Abbestellung von dezentralen Controllern) ein Mitentscheidungsrecht.