Untersuchungsmaxime

Die Finanzverwaltung hat den Sachverhalt von Amts wegen gemäß § 88 AO zu ermitteln. Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel sind die Grenzen des Ermittlungsgrundsatzes. Die Finanzbehörde hat aber alle im Einzelfall wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, auch zu Gunsten der Beteiligten (§ 88 II AO). Die Ermittlungs- oder Untersuchungsmaxime entspricht dem sog. Legalitätsprinzip.


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