Ursprungslandprinzip


Das Ursprungslandprinzip ist für das Umsatzsteuerrecht von Bedeutung, Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach dem Ursprungslandprinzip dort versteuerbar und steuerpflichtig, wo sie ausgeführt werden – also im entsprechenden Herkunftsland.

Es ist das Ziel innerhalb der Europäischen Union (EU), dieses Prinzip allgemein einzuführen. Bisher gilt als Übergangsregelung das Bestimmungslandprinzip, weil viele EU-Länder beim Ursprungslandprinzip wegen unterschiedlicher Steuersätze sowie Einfuhr- und Ausfuhrquoten große Nachteile befürchten. Besonders umstritten ist das Ursprungslandprinzip in Bezug auf grenzüberschreitende
Dienstleistungen. Dienstleistende Unternehmen, die einzig den gesetzlichen Regelungen ihrer Heimatländer unterliegen, könnten beispielsweise zu wettbewerbsverzerrenden Bedingungen und Preisen in Deutschland tätig werden.

Beispiel: Polnische Installateure könnten eine Heizung etwa wesentlich billiger und weniger qualifiziert reparieren, als deutsche Handwerker. Insofern drohe neben Abstrichen beim Konsumentenschutz auch Sozialdumping, hatten Kritiker angemerkt. In der EU-Kommission wird deshalb darüber nachgedacht, dass langfristig im Dienstleistungssektor gemeinsame Mindeststandards in allen EU-Ländern zu entwickelt werden sollen.


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