Inwieweit ein US-Unternehmen verpflichtet ist, bei der Erstellung seiner Jahresabschlüsse die US-GAAP zu beachten, richtet sich nach der Börsennotierung und der durch Vertrag oder Satzung bestehenden Prüfungspflicht. Sofern Wertpapiere des Unternehmens an einer nationalen Wertpapierbörse, im Handelssystem NASDAQ oder im Freiverkehr gehandelt werden, verlangt die SEC (Securities and Exchange Commission) zwingend die Beachtung der US- (SEC-) GAAP. Für nicht börsennotierte Unternehmen existieren grundsätzlich keine landesweiten Vorschriften zur Rechnungslegung nach US-GAAP.
Es ist hingegen nicht unüblich, dass sich diese Unternehmen beispielsweise im Rahmen von Kreditgewährungen zum Zweck des Gläubigerschutzes vertraglich zur Vorlage geprüfter Abschlüsse verpflichten. Da sich das für Abschlussprüfer verbindliche US-amerikanische Formeltestat auf die GAAP-Konformität des Jahresabschlusses bezieht, wird die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach US-GAAP in diesem Fall auf indirektem Wege erreicht. Im Unterschied zu den börsennotierten Unternehmen fehlt es hier allerdings an einer der SEC entsprechenden staatlichen Aufsichtsbehörde, von deren Seite die Unternehmen vergleichbare Sanktionsmaßnahmen bei fehlerhafter Rechnungslegung zu befürchten hätten. Das enforcement erfolgt hier ausschließlich durch die Wirtschaftsprüfer und gegebenenfalls die Gläubiger.
Da die SEC die Normsetzungskompetenz an den privaten Sektor abgetreten hat und inzwischen verschiedene Institutionen (zur Zeit das FASB ( Financial Accounting Standards Board) hiermit befasst waren, umfasst das Normensystem der US-GAAP eine Vielzahl möglicher Quellen von Rechnungslegungsregeln wie promulgated und non-promulgated GAAP.
Formell erlassene US-GAAP (promulgated GAAP) sind die Accounting Research Bulletins (ARBs) des Committee an Accounting Procedures (CAP), die Opinions des Accounting Principles Board (APB-Opinions) sowie die Statements (SFAS) und Interpretations (FIN) des Financial Accounting Standards Board (FASB). Demgegenüber existieren auch in der Praxis informell entwickelte Rechnungslegungspraktiken (non-promulgated GAAP). Letztere entstehen, wenn ein Unternehmen zu einem individuellen Sachverhalt keine offizielle Verlautbarung der Rechnungslegungsinstitutionen findet und die praktizierte Lösung dieses Bilanzierungsproblems mehrfach von Wirtschaftsprüfern mit einem uneingeschränkten Testat bestätigt wird.
Der unterschiedliche Verbindlichkeitsgrad von US-GAAP wird vielfach durch das House of GAAP illustriert. Dabei werden Normenklassen unterschiedlichen Etagen zugewiesen, wobei die unterste Etage den höchsten Verbindlichkeitsgrad ausweist und die oberste Etage den niedrigsten. Das House of GAAP basiert auf dem Prüfungsstandard SFAS 69. Dieser schreibt vor, wie ein Abschlussprüfer die verschiedenen existierenden Quellen der US-GAAP zu gewichten hat, wenn er beurteilen muss, ob ein Jahresabschluss dem Grundsatz der fair presentation genügt. Demnach ist für den Fall, dass ein Sachverhalt in verschiedenen Normenklassen geregelt ist, grundsätzlich diejenige anzuwenden, die einer höheren Verbindlichkeitsstufe und damit im House of GAAP einem niedrigeren Stockwerk zuzuordnen ist. Folglich wird die Lösung eines Bilanzierungsproblems nur in Ausnahmefällen vom Bilanzierenden aus dem sog. conceptual framework entwickelt werden können, das der obersten Etage des House of GAAP zugerechnet wird.
Dieses Rahmenkonzept bezeichnet einen theoretisch fundierten Bezugsrahmen, der als Wegweiser bei der Ausgestaltung noch ungeregelter Rechnungslegungsfragen sowie bei der Ausübung von Ermessensspielräumen bereits geregelter Rechnungslegungsbereiche dienen soll. Konkrete Fragestellungen werden darin allerdings nicht abgehandelt. Die Rahmengrundsätze determinieren die Zielsetzung der Abschlusserstellung, die qualitativen Abschlussanforderungen, die Definitionen sowie Vorschriften zum Ansatz und der Bewertung der Abschlussbestandteile und die Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte.