Veräußerungsgewinne entstehen, wenn Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe, Kapitalgesellschaftsbeteiligungen oder Betriebe veräußert werden und der Teil- oder Marktwert höher als der Buchwert ist. Die stillen Reserven werden durch den Verkauf realisiert. Die Gewinne aus Betriebsveräußerungen sind steuerpflichtige Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart: §§ 14, 16, 18 III EStG (vgl. Betriebsaufgabe).
Bei Anteilsveräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen wird das Halbeinkünfteverfahren angewendet. Veräußert eine Kapitalgesellschaft Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG); 5 % des Gewinns gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig. Im Ausland gelten Sonderregelungen für sog. capital gains.
Veräußerungsgewinn
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