Das Veranlagungsverfahren ist Teil des Besteuerungsverfahrens. Es dient der Finanzverwaltung zur Ermittlung und Festsetzung der Steuerschuld eines Steuerpflichtigen (Steuerpflicht). Das Veranlagungsverfahren kann unterteilt werden in das allgemeine und besondere Steuerermittlungsverfahren sowie das Steuerfestsetzungs- und Steuerfeststellungsverfahren.
Im Steuerermittlungsverfahren gilt nach § 88 AO der Amtsuntersuchungsgrundsatz; danach hat die Finanzbehörde von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Gleichzeitig ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO). Insbesondere sind gem. §§ 140 ff. AO Bücher und Aufzeichnungen zu führen (Gewinnermittlung) und Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO). Das allgemeine Steuerermittlungsverfahren basiert auf den Angaben des Steuerpflichtigen, der den Sachverhalt dokumentiert und in einer Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreicht.
Das besondere Steuermittlungsverfahren umfasst Ermittlungsmethoden der Finanzverwaltung, die nur für einen begrenzten Personenkreis relevant sind. Dazu zählen die Außenprüfung, die Steuerfahndung und die Steueraufsicht. Die Daten des Ermittlungsverfahrens werden im Steuerfestsetzungs- und Steuerfeststellungsverfahren von der Finanzverwaltung zur Ermittlung der Steuerschuld verwendet.
Durch Steuerbescheid wird die Höhe der Steuerschuld dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Im Feststellungsverfahren (§§ 179 ff. AO) werden die Besteuerungsgrundlagen (insb. Einheitswerte, Gemeiner Wert nicht börsennotierter Anteile) und Steuermessbeträge einheitlich oder gesondert festgestellt.