Verdeckte Einlagen wird in der steuerlichen Terminologie verwendet, wenn z.B. ein Gesellschafter „seiner“ Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut unter Preis veräußert. Das gleiche gilt in dem Fall, in dem der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut unentgeltlich auf die Gesellschaft überträgt. Es handelt sich somit um eine Vorteilszuwendung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, nicht hingegen um eine solche der Gesellschaft an den Gesellschafter. Letztere wird im steuerlichen Sprachgebrauch als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet.
Eine verdeckte Einlage liegt nur dann vor, wenn der Vorteil, den die Gesellschaft erhält, in einem einlagefähigen Wirtschaftsgut besteht. Einlagefähig sind Sachen und Rechte. Umstritten ist, ob auch Nutzungen, wie z.B. Zinsvorteile, einlagefähig sind. I.d.R. erfolgen verdeckte Einlagen aus dem Betriebsvermögen eines anderen Betriebs des Gesellschafters. Der Gesellschafter will mit dieser Maßnahme erreichen, dass Gewinne aus seinem der Einkommensteuer unterliegenden betrieblichen Bereich in den Bereich der Kapitalgesellschaft verlagert werden. Dieses Interesse besteht zumeist dann, wenn die Gesellschaft bereits seit mehreren Jahren Verluste erwirtschaftet hat. Wird eine verdeckte Einlage im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung aufgedeckt, so hat dies zur Folge, dass nunmehr der Besteuerung angemessene Kaufpreise zugrunde gelegt werden. Hierdurch werden Gewinnkorrekturen erforderlich.
Eine verdeckte Einlage kann nicht nur durch den Gesellschafter, sie kann vielmehr auch durch eine Schwestergesellschaft getätigt werden. Schwestergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen derselbe Gesellschafter beteiligt ist. Der Gesellschafter kann selbstverständlich ebenfalls eine Gesellschaft sein. Die verdeckte Einlage gilt nicht als durch die vorteilsgewährende Gesellschaft, sie gilt vielmehr als durch den Gesellschafter getätigt. Handelt es sich bei der vorteilsgewährenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, so wird bei dieser eine verdeckte Gewinnausschüttung an
genommen.