Schuldrechtliche Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden dem Grunde nach steuerlich anerkannt; unangemessen ausgestaltete Vertragsverhältnisse werden der Höhe nach jedoch begrenzt (verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 III KStG).
Verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zur Einkommensverwendung, die das Einkommen einer Körperschaft nicht mindern dürfen. Sie werden als Vermögensminderungen definiert, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängen. Zur Angemessenheitsprüfung wird der Fremdvergleich herangezogen. Wassermeyer spricht sich neuerdings für eine bevorzugte Berücksichtigung des „Veranlassungszusammenhangs“ aus.