Verdeckte Gewinnausschüttungen ist ein Begriff des deutschen Körperschaftsteuergesetzes. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde. Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung sind z.B.:
– die Zahlung eines überhöhten Gehaltes einer GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer
– die Zahlung überhöhter Zinsen durch eine GmbH an einen ihrer Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen
– der Verkauf von Waren unter Preis von einer GmbH an einen ihren Gesellschafter
In allen genannten Fällen liegt in Höhe des unangemessenen Teils der Leistungsvergütung (steuerliche Leistungsvergütungen) eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Um diese ist jeweils das körperschaftsteuerliche zu versteuernde Einkommen zu erhöhen. Durch die Ausschüttung wird außerdem das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren (letztmalig auf Ausschüttungen im Jahr 2001 für das Jahr 2000 anwendbar) bzw. Halbeinkünfteverfahren in Gang gesetzt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden von den Steuerpflichtigen üblicherweise nicht in ihrer Steuererklärung angegeben, sondern werden im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Eine hohe zusätzliche finanzielle Belastung infolge der Aufdeckung tritt regelmäßig nur dann ein, wenn für die Ausschüttungen steuerfreie Einkünfte als verwendet gelten. Nach dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren kommt es dann zu einer Körperschaftsteuernachbelastung.
Verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen oft auch an Schwestergesellschaften. Dies sind Kapitalgesellschaften, an denen dieselbe Person (Gesellschaft) Mehrheitsgesellschafter ist.