Bei der verdeckten Selbstfinanzierung (Gegenteil: Offene Selbstfinanzierung) werden stille Reserven gebildet, sie stellen zusätzliches Eigenkapital dar, das in der Bilanz nicht ausgewiesen wird.
Stille Rücklagen entstehen beispielsweise durch überhöhte Rückstellungen oder Unterbewertung von Vermögensteilen aufgrund überhöhter Abschreibungen:
Die stille Form der Selbstfinanzierung hat gegenüber der offenen den Vorteil, dass die stillen Rücklagen weder buch- noch bilanzmäßig in Erscheinung treten, während offene Rücklagen aus dem versteuerten Gewinn gebildet werden müssen.
Erst bei der Auflösung der stillen Rücklage durch Verkauf von unterbewerteten Anlagegütern und Fertigerzeugnissen wird der versteckte Gewinn Offenkundig. Dieser Gewinn müsste nun versteuert und entweder ausgeschüttet oder in eine offene Rücklage umgewandelt werden. Es muss immer wieder ein neuer Vermögenswert niedriger bewertet werden, sonst lösen sich die stillen Reserven selbst auf.
Die Bildung stiller Reserven ist im Interesse der Sicherung und der Stärkung des inneren Wertes der Unternehmen grundsätzlich erlaubt. Die Grenzen dafür bestimmen aber die Bewenungsvorschriften des HGB (§ 252 H.).