Verein im Steuerrecht

Der Verein ist ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen zur Förderung gemeinsamer Interessen. Das BGB unterscheidet wirtschaftliche (§ 22 BGB) und nicht wirtschaftliche Vereine (§ 21 BGB) sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig (§ 21 BGB).

Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden durch Verleihung des Landes rechtsfähig (§ 22 BGB). Sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Vereine sind gem. § 1 I KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren war nicht anwendbar.

Für Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG) sowie für kleine Vereine (§ 24 KStG) werden bestimmte Freibeträge gewährt. Von der KSt befreit werden Vereine, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 5 I Nr. 9 KStG). Der Verein kann gem. § 2 III GewStG auch gewerbesteuerpflichtig sein.


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