(1) Jede Verfügung, Entscheidung oder eine andere hoheitliche Maßnahe einer Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO). Verwaltungsakte sind hoheitliche Willenserklärungen der Finanzbehörden. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen bestimmten Personenkreis richtet. Davon ist die Sammelverfügung zu unterscheiden, die sich an mehrere bestimmte Personen richtet, z. B. zusammengefasster Steuerbescheid an Gesamtschulder.
(2) Verfügungen sind Verwaltungsanweisungen, die von der Oberfinanzdirektion erlassen werden. Sie sind für die Verwaltungsbehörden verbindlich, behandeln problematische Gesetzesanwendungsfragen in Sonder- oder in Einzelfällen.
Verfügung
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