Vergleich zwischen Schuldner und Gläubiger

Der Vergleich kommt nur mit Hilfe der Gläubiger zustande. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung des Schuldners mit seinen Gläubigern, um einen drohenden Konkurs abzuwenden.

Dem Vergleich liegt die Überlegung zugrunde, daß den Gläubigern ein derzeit schlechter Schuldner mit der Chance des Uberlebens wichtiger sein sollte als ein Schuldner, dessen Existenz durch den Konkurs beendet wird. Zum einen haben sie damit die Chance, einen höheren Teil ihrer Forderungen zu erhalten als im Konkurs, zum anderen erhalten sie sich einen u. U. wichtigen Kunden.

Arten von Vergleichen

Nach dem Inhalt:

  • Stundungsvergleich: Der Schuldner bietet einen Tilgungsplan an, dem die Gläubiger zustimmen müssen (Moratorium). Im Prinzip verbirgt sich dahinter eine Umwandlung von kurzfristigem in langfristiges Fremdkapital.
  • Erlaßvergleich: Hierbei verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen (Quotenvergleich).
  • Liquidationsvergleich: Der Schuldner überläßt den Gläubigern sein Unternehmen zur Verwertung und stellt damit seine Aktivitäten ein.

Nach dem Zustandekommen:

  • den außergerichtlichen Vergleich, der ohne Mitwirkung des Gerichts zustandekommt und nach außen häufig nicht bekannt wird, da er nur mit einigen Gläubigern abgeschlossen wird;
  • den gerichtlichen Vergleich, der nur unter Mitwirkung eines Gerichts und unter Leitung eines Vergleichsverwalters nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird.

Außergerichtlicher Vergleich

Beim außergerichtlichen Vergleich tritt der Gläubiger häufig an nur einige Gläubiger heran, schildert die Situation und macht Vorschläge zur Behebung der Schwierigkeiten. Kommt der Vergleich zustande, zumeist als Moratorium oder als Quotenvergleich -‚ wird darüber eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Vorteile liegen darin, dass nur die Beteiligten davon wissen, die Zahlungsfähigkeit somit nach außen erhalten bleibt, die Kosten gering sind, und der Vergleich rasch durchgeführt werden kann.

Gerichtlicher Vergleich

Der gerichtliche Vergleich setzt zunächst einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens beim zuständigen Amtsgericht voraus. Den Antrag stellt der Schuldner unter Beifügung einer Übersicht über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens, eines Vergleichsvorschlages sowie einer Erklärung, ob in den vergangenen 5 Jahren ein Vergleichs- oder Konkurs-Verfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist oder ob er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Der Antrag bewirkt, dass das Amtsgericht einen vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt, der Antrag veröffentlicht wird und von der Industrie- und Handelskammer ein Gutachten eingeholt wird. Sodann prüft das Gericht den Antrag und entscheidet darüber. Wird der Antrag abgelehnt, führt dies zur Eröffnung des Anschluss-Konkursverfahrens (siehe Konkurs).

Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens wird veröffentlicht, es wird vom Amtsgericht ein Vergieichsverwalter eingesetzt und die Gläubiger erhalten eine Mitteilung über den Vergleichstermin und den Vergleichsvorschlag. Der Vergleichsverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners und überwacht dessen Geschäftsführung. Ein Gläubigerrat kann zur Unterstützung des Vergleichsverwalters eingesetzt werden.

Im Vergleichstermin stimmen die Gläubiger über den Vergleichsvorschlag ab. Ein Vergleich kommt zustande, wenn…

bei einer vorgeschlagenen Vergleichsquote von 50% und mehr die Mehrheit der anwesenden und schriftlich zustimmenden Vergleichsgläubiger mit mindestens 75% aller Forderungen zustimmen

oder

bei einer vorgeschlagenen Vergleichsquote von 35% bis weniger als 50% die Mehrheit der Vergleichsgläubiger mit 80% aller Forderungen dem Vergleich zustimmen.

Das Verfahren wird aufgehoben, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt hat. Kommt der Schuldner in Verzug, wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner in Verzug ist.

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