Verjährung – Der Anspruch eines Gläubigers gegen seinen Schuldner unterliegt nach Ablauf einer bestimmten Zeit, der so genannten Verjährungsfrist, der Verjährung: Der Schuldner hat von nun an das Recht, die Leistung zu verweigern.
Die Verjährung führt also nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Schuldner ausdrücklich berufen muss, um zu erreichen, dass der immer noch gegen ihn bestehende Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Ausnahmen: Die 10-jährige Verjährungsfrist z. B. bei Rechten an einem Grundstück, und die 30-jährige Verjährungsfrist z. B. bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum sowie bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden (§§ 196, 197 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB), in allen anderen Fällen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 Abs. 1 BGB). Besondere Fristen gelten bei der Lieferung mangelhafter Sachen: Die hieraus resultierenden Ansprüche des Käufers verjähren in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten an der gekauften Sache oder einer im Grundbuch eingetragenen Belastung besteht; in 5 Jahren, wenn es sich um den Mangel an einem Bauwerk handelt, und in allen anderen Fällen also insbesondere bei Mängeln beweglicher Sachen wie Waren – in 2 Jahren.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der gekauften Sache (§ 438 Abs. 1 und 2 BGB). Zu beachten ist, dass im Rahmen eines beiderseitigen Handelskaufs Sachmängelansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn die gelieferte Ware unverzüglich untersucht und bei Entdeckung eines Mangels dieser ebenfalls unverzüglich beim Verkäufer gerügt wird (§ 377 HGB).