Wenn der Gläubiger seinen Anspruch lange Zeit nicht geltend macht, läuft er Gefahr, ihn nach Ablauf einer gewissen Frist zu verwirken.
„Die Forderung ist verjährt“ bedeutet, dass der Schuldner berechtigt ist die Zahlung unter Hinweis auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu verweigern („Einnrede der Verjährung”). Der Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr mit gerichtlicher Hilfe zur Zahlung zwingen.
Hat der Gläubiger vom Schuldner ein Pfand erhalten, kann er dies vollständig auch nach der Verjährung noch versteigern. Auch wenn der Schuldner trotz Verjährung seine Schuld bezahlt (weil er die Verjährungsfrist nicht kannte), kann er die erbrachte Leistung nicht zurückfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB); sie gilt für Privatpersonen untereinander, Darlehen, ferner für alle Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen, z. B. für Vollstreckungsbefehle, Konkurs usw.
In 4 Jahren verjähren Ansprüche auf Zinsen und alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z. B. Miete, Pacht, Renten, Unterhaltszahlungen), ferner die Ansprüche der Kaufleute und Handwerker aus Leistungen für den Gewerbebetrieb eines Schuldners (§§ 196 Abs. 2,197 BGB).
In 2 Jahren verjähren die Ansprüche aus Geschäften des täglichen Rechtsverkehrs (Ansprüche der Kaufleute an Nichtkaufleute, der Gastwirte, der Lohnund Gehaltsempfänger, der freien Berufe usw. It. 5196 BGB).
Beginn der Verjährungsfrist. Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB). Die zweiund die vierjährige Verjährungsfrist beginnen erst mit dem Schluss des Jahres (31. Dez., 24:00 Uhr) zu laufen, in dem die Schuld fällig war (§ 201 BGB). Die Verjährung kann unterbrochen oder gehemmt werden.
Die Verjährung wird unterbrochen (§ 208 ff. BGB):
- durch Zustellen eines Mahnbescheides
- durch Erheben einer Klage
- durch Anmelden einer Forderung im Konkurs
- durch eine Teilzahlung oder Zinsenzahlung des Schuldners
- durch ein sonstiges Schuldanerkenntnis des Schuldners, z. B. durch die Bitte um Stundung
Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist (2 bzw. 4 Jahre) Vom Tage der Beendigung der Unterbrechung wieder neu zu laufen (§ 217 BGB).
Die Verjährung wird gehemmt (§ 202 ff. BGB):
- wenn der Gläubiger dem Schuldner die Forderung gestundet hat
- wenn der Schuldner berechtigt ist die Zahlung aus irgendeinem Grunde zu verweigern (berechtigter, nicht erfüllter Gegenanspruch)
- wenn ein Stillstand der Rechtspflege eintritt (Krieg)
- solange eine Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Schuldners besteht (Konkurs, Vergleich)
Bei einer Hemmung verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeitspanne der Hemmung.