Verkehr- und Verbrauchsteuern

Die Umsatzsteuer ist sowohl eine Verkehrsteuer als auch eine Verbrauchsteuer. Als „Konsumsteuer“ ist sie die tragende Säule aller Steuersysteme. Umschlagsteuer könnte als Oberbegriff für die wenig transparente Sammelbezeichnung Verkehr- und Verbrauchsteuern verwendet werden. Nach Auffassung des BVerfG ist die Bezeichnung einer Steuerart zweitrangig; maßgebend sei der materielle Gehalt, der sich aus dem Steuertatbestand, dem Steuermaßstab und den wirtschaftlichen Auswirkungen ergibt.

In der Reformdiskussion wird eine produktionsbezogene Wertschöpfungsteuer neben einer Umsatzsteuer und einer konsumorientierten Einkommensteuer präferiert. Die sog. Verkehrsteuern belasten Rechtsvorgänge des wirtschaftlichen Leistungsaustausches. Rein rechtstechnisch werden Verkehrsakte besteuert (Umsatzsteuer; Grunderwerbsteuer; Versicherungsteuer; Rennwettsteuer; Lotteriesteuer; Feuerschutzsteuer).

Die sog. Verbrauchsteuern belasten als Warensteuern, Aufwandsteuern, Gebrauchsteuem, Ökosteuern (vgl. z. B. Stromsteuer) den Konsum oder den „Verbraucher“ (Umsatzsteuer; Tabaksteuer; Kaffeesteuer; Biersteuer; Branntweinsteuer; Schaumweinsteuer; Mineralölsteuer; Jagdsteuer; Hundesteuer). Auch die Einfuhrumsatzsteuer zählt zu den Verbrauchsteuern. Die Umsatzsteuer steht zu allen anderen Verkehr- und Verbrauchsteuern in Konkurrenz.

Zur Vermeidung unerwünschter Doppelbelastungen und Mehrfachbelastungen werden einzelne Verkehrsteuern von der Umsatzsteuer befreit (Umsatzsteuerbefreiungen). Die Bedeutung der indirekten Steuern nimmt weltweit zu. Ihre Harmonisierung ist in Europa am weitesten von allen steuerlichen Teilsystemen fortgeschritten. Eine Feinabstimmung zwischen allen Verkehr- und Verbrauchsteuern steht noch aus.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind als Adressaten die Teilnehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr sowie insbesondere die Endverbraucher zugleich angesprochen. Zahlreiche Systembrüche und die Verhaltensweisen der Marktteilnehmer führen allerdings zu erheblichen Abweichungen zwischen Gesetzesabsicht und wirtschaftlichem Ergebnis.


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