Ist der Verlustausgleich nicht möglich, so können die Verluste von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (Nettoprinzip). § 10d EStG erlaubt den Abzug von negativen Einkünften bis zu einer Höhe von 511.500 € (Ehegatten: doppelte Höhe) im vorangegangenen Jahr (Verlustrücktrag). Sind die Verluste damit noch nicht ausgeglichen, können sie zeitlich unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden ( Verlustvortrag).
Um Steuergestaltungen mit Verlustzuweisungen zu erschweren, ist eine Mindestbesteuerung mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt worden, die den Verlustabzug einschränkt. Diese erste Fassung ist durch eine neue Mindestbesteuerung mit dem sog. Korb II-Gesetz ersetzt worden. Danach darf der Verlust nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. € ausgeglichen werden, darüber hinaus nur zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Verlustabzug
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