Kann ein Verlustausgleich nicht vollständig durchgeführt werden, so können die verbleibenden Verluste bis zur Höhe von 511.500 € im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden (§ 10d I EStG). Ehegatten steht die doppelte Höhe zu. Sind die Verluste auch dann noch nicht gänzlich berücksichtigt, kann ein Verlustvortrag durchgeführt werden.
Verlustrücktrag
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