Das Bewertungsgesetz kennt drei Vermögensarten. Der Einheitswert von Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Einheiten der einzelnen Vermögensarten wird anhand unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsmethoden festgestellt. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 33 ff. BewG), welches den Ertragswert zu Grunde legt, wird durch die Anwendung eines vergleichenden Verfahrens oder im Wege des Einzelertragswertverfahrens ermittelt.
Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Der Gemeine Wert gilt als Basis der Bewertung von Grundvermögen (§§ 68 ff. BewG). Dieses umfasst den Grund und Boden sowie deren Bestandteile und Zubehör, das Erbbaurecht und Wohnungs- sowie Teileigentum, Wohnungs- und Teilerbbaurechte. Dabei wird mittels des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens der Einheitswert bestimmt.
Für Zwecke der ErbSt und der GrESt wird der Gemeine Wert des Grundbesitzes durch die Bedarfsbewertung ermittelt. Beim Betriebsvermögen (§§ 95 ff. BewG) wird vom Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG ausgegangen. Die Bewertung erfolgt durch die Übernahme von Steuerbilanzwerten (Übernahmewert) oder den Ansatz zu Teilwerten. Im Rahmen der Vermögensbesteuerung wurde zusätzlich das sonstige Vermögen hinzugezogen, welches von den anderen Vermögensarten noch nicht erfasstes Vermögen darstellte.