Vermögensaufstellung

Zur Ermittlung des Betriebsvermögens muss eine Aufstellung über sämtliche am Bewertungsstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden vorgenommen werden. Vor dem Steueränderungsgesetz 1992 galten für die Bewertung und den Ansatz des Betriebsvermögens besondere, von der Steuerbilanz abweichende, Grundsätze. Folglich mussten zwei Rechenwerke aufgestellt werden: die Vermögensaufstellung für Zwecke der Gewerbekapital-, Vermögen- und Erbschaftsteuer und die Bilanz für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer.

Nach 1992 wurden die Steuerbilanzwerte fast vollständig in die für die Erbschaftsteuer bedeutsame Vermögensaufstellung übernommen. Dies verhinderte eine doppelte Bewertung einzelner Vermögensgegenstände und trug damit erheblich zur Vereinfachung des Steuerrechts bei. Da aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips die Werte der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen werden und im zweiten Schritt die Werte der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung transferiert werden, spricht man von der sog. verlängerten Maßgeblichkeit.

Dadurch gewinnt die Handelsbilanz immer mehr an Bedeutung für steuerrechtliche Zwecke. Insbesondere Betriebsgrundstücke, Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Wertpapiere bilden eine Ausnahme, da hier nicht die Steuerbilanzwerte übernommen werden, sondern eine eigene Wertermittlung im Rahmen der Vermögensaufstellung nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes vorgenommen wird. Die Vermögensaufstellung bildet die Besteuerungsgrundlage für die Bestandsteuern, insbesondere für die Erbschaftsteuer.


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