Die VSt ruht in Deutschland seit dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 wegen zu großer Defizite bei der Bewertung der Vermögensarten und im Erhebungsverfahren. Nach dem BewG wurden vier Vermögensarten unterschieden: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und sonstiges Vermögen.
Adressaten der VSt waren natürliche und juristische Personen mit ihrem Weltvermögen (unbeschränkte Steuerpflicht, Steuerinländer) oder mit ihrem Inlandsvermögen (beschränkte Steuerpflicht, Steuerausländer). Freibeträge wurden bei den Steuerinländern für jede Person der Veranlagungsgemeinschaft gewährt. Die Steuersätze betrugen 0,5, 0,6 und 1 %. Die VSt war im Gegensatz zur Erbschaft- und Schenkungsteuer eine ordentliche, laufende Steuer auf das gesamte steuerpflichtige Vermögen. Grundsteuer und Kraftfahrzeugsteuer betreffen immer nur Teile des Vermögens.
Die VSt ist eine direkte Steuer, eine Personensteuer und eine Bestandsteuer oder auch Substanzsteuer. Sie betrifft das ruhende Vermögen, das bestehende Vermögen im Gegensatz zu den Steuern auf das entstehende oder umgesetzte Vermögen. Eine VSt wird in sieben EU-Staaten erhoben. Gegenwärtig ist eine Revitalisierung aus Finanzierungs- und Umverteilungsgründen als Vermögensabgabe oder zur Besteuerung großer Privatvermögen in der Diskussion. Eine rechtsformabhängige VSt bei juristischen Personen lässt sich nicht rechtfertigen.
Sie trugen jedoch zu 95 % zu den VSt-Einnahmen bei. Bei Privatvermögen wird die VSt überwiegend abgelehnt wegen zu hoher Verwaltungskosten, Verknüpfung mit dem Halbteilungsgrundsatz und einer Besteuerung von Substanz wegen z. T. fehlender Erträge. Die Rechtfertigung einer VSt bei Grund- und Geldvermögen, Betriebs- und Privatvermögen gelang bislang nur unvollkommen.
Es wird daher eine Einbeziehung in eine Einkommensteuerreform oder eine Lastenausgleichsabgabe Vermögensabgabe) zu Gunsten der neuen Bundesländer oder der nächsten Generation gefordert. Dem stehen europakonforme Standortüberlegungen entgegen. Andere Überlegungen zielen auf eine Senkung der Einkommensteuer, um die Erhebung einer VSt zur Schließung einer „Gerechtigkeitslücke“ zu ermöglichen.