Definition Veröffentlichungspflicht
Die Vermögensteuerpflicht ist die Pflicht zur Publikation des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses. Hinzu kommen der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 2 AktG) und Angaben über die Ergebnisverwendung (§ 325 ABs. 1 HGB).
Publizitätsgesetz (PublG)
Damit wird die Öffentlichkeit über das Geschehen im Unternehmen informiert. Einzelheiten regeln das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Publizitätsgesetz (PublG).
Gegenstand der Publizität ist die jährliche Rechnungslegung von Unternehmen. Der Umfang der zu publizierenden Unterlagen (gesetzliche Publizitätspflicht) ist von der Rechtsform, Größe und vom Tätigkeitsbereich des Unternehmens abhängig:
Die Kapitalgesellschaften haben nach § 325 HGB regelmäßig Unternehmensdaten bekannt zu machen.
große Kapitalgesellschaften & der Bilanzstichtag
Große Kapitalgesellschaften müssen regelmäßig innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss veröffentlichen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf die Veröffentlichung der Umsatzerlöse, bestimmter Bilanzpositionen und Anhangsangaben verzichten (§ 327 HGB). Dies gilt bei einer Arbeitnehmerzahl, Bilanzsumme 13,75 Mio. € und bei einem Umsatz von 27,5 Mio. €, wobei mind. zwei der drei Merkmale zutreffen müssen.
Kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 326 HGB den Jahresabschluss erst 12 Monate nach Abschlussstichtag publizieren. Sie können auf eine Publizierung der GuV-Rechnung und des Lageberichts verzichten, sowie Anhangsangaben und Bilanzgliederung reduzieren.
Die großen Nicht-Kapitalgesellschaften, z. B. Personalhandels-Gesellschaften (z. B. OHG, KG), Einzelkaufleute, Istkaufleute veröffentlichen nach dem Publizitätsgesetz (PubIG).