Verrechnungspreise und Steuern spielen im Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen, insb. zwischen Konzernunternehmen sowie im Rahmen der internationalen Steuerplanung eine Rolle. Je nach Höhe der Verrechnungspreise können die Konzerngewinne auf die einzelnen Konzerngesellschaften unterschiedlich aufgeteilt werden. Dies kann u.a. weitreichende Konsequenzen für die Steuerbelastung des Gesamtkonzerns haben. Gelingt es mit Hilfe von Verrechnungspreisen, Gewinne aus hochbesteuernden Ländern weitgehend in Niedrigsteuerländer zu verlagern, kann — sofern die beteiligten Finanzverwaltungen diese Maßnahmen steuerlich anerkennen — eine erhebliche Steuerbelastungsminderung im Gesamtkonzern herbeigeführt werden.
Verrechnungspreise können mit steuerlicher Wirkung nicht in beliebiger Höhe festgesetzt werden, sondern werden von der durch Steuerausfälle bedrohten Finanzverwaltung regelmäßig nur dann anerkannt, wenn sie „angemessen“ sind. Zur Prüfung der Angemessenheit hat die deutsche Finanzverwaltung „Standardmethoden“ entwickelt, die auf unterschiedlichen Formen des Fremdvergleichs beruhen.
Sind die Verrechnungspreise nach deutschem Recht unangemessen, so können je nach Lage die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Einlage eintreten. Dies hat insb. eine Korrektur der Gewinnverteilung zur Folge. Sind die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer verdeckten Einlage nicht erfüllt, so kommt es zu einer Gewinnkorrektur nach § 1 AStG.
Ähnliche Regelungen wie das deutsche Recht kennt auch das Recht der meisten Industriestaaten. Gewinnverlagerungen mit steuerlicher Wirkung innerhalb eines internationalen Konzerns mit Hilfe der Festsetzung von Verrechnungspreisen sind somit enge Grenzen gesetzt.
Auch im rein nationalen Bereich können Gewinnverlagerungen zwischen Konzernunternehmen von steuerlichem Interesse sein. Das gilt immer dann, wenn ein Konzernunternehmen Gewinne, ein anderes Verluste erwirtschaftet und keine -steuerliche Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag besteht. Auch hier sind Gewinnverlagerungen mit Hilfe der Festsetzung von Verrechnungspreisen nahe liegend. Grenzen der Steuerverlagerung sind aber auch in derartigen Fällen durch die Rechtsinstitute der verdeckten Gewinnausschüttungen und der verdeckten Einlagen gegeben.